Periodische Schutzraumkontrolle

Schutzräume dienen dem Schutz der Bevölkerung – bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und Notlagen, wie z.B. technische Störfälle (Kernkraftwerke, Chemie) oder Naturkatastrophen (Erdbeben). Schutzräume und ihre Einrichtungen müssen daher immer zugänglich und betriebsbereit gehalten werden. Auf Anordnung der Behörden (Bundesrat, kantonaler Führungsstab, etc.) müssen diese umgehend bezugsbereit gemacht werden können. Zur Gewährleistung der Betriebsbereitschaft sind Schutzraumeigentümer*innen nach Gesetz verpflichtet für den Unterhalt zu sorgen. Schutzräume dürfen für «zivilschutzfremde Zwecke», wie zum Beispiel als Lager, Keller, Bastel- und Spielraum oder Archiv genutzt werden. Dabei sind die Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit, Elektroinstallationen und Brandschutz zu beachten. Es dürfen keine baulichen oder technischen Veränderungen an der Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke), den Panzertüren und Panzerdeckeln sowie dem Belüftungssystem vorgenommen werden.

Schutzräume werden mindestens alle 10 Jahre durch die Behörden kontrolliert. Sie werden vor einer Kontrolle schriftlich darüber informiert.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamts für Bevölkerungsschutz BABS.

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